Confessio Augustana
Das Augsburgische Bekenntnis (1530)
Lateinischer Text: Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche
(1930), Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, S. 50-137
Deutscher Text nach BSLK
Von beider Gestalt des Sacraments
Den Laien wird bei uns beide Gestalt des Sakraments gereicht aus dieser Ursache. Denn dies ist ein klarer Befehl und Gebot Christi, Matth. 26: „Trinket alle daraus.“ Da gebietet Christus mit klaren Worten von dem Kelch, daß sie alle daraus trinken sollen.
Und damit niemand diese Worte anfechten und glossieren kann, als gehöre es den Priestern allein zu, so zeigt Paulus 1. Kor. 11 an, daß die ganze Versammlung der Korintherkirche beide Gestalten gebraucht hat. Und dieser Brauch ist lange Zeit in der Kirche geblieben, wie man durch die Historien und der Väter Schriften beweisen kann. Cyprianus gedenket an vielen Orten, daß den Laien der Kelch die Zeit gereicht sei.
So spricht Sankt Hieronymus, daß die Priester, die das Sakrament reichen, dem Volk das Blut Christi austeilen. So gebietet Gelasius, der Papst selbst, daß man das Sakrament nicht teilen solle. Distinct. 2. De consecratione cap. Comperimus. Man findet auch nirgends einen Canon, der da gebiete, eine Gestalt allein zu nehmen. Es kann auch niemand wissen, wann oder durch welche diese Gewohnheit, nur eine Gestalt zu nehmen, eingeführt sei, wiewohl der Kardinal Cusanus gedenkt, wann diese Weise approbiert sei. Nun ist offenbar, daß solche Gewohnheit, gegen Gottes Gebot, auch gegen die alten Canones eingeführt, unrecht ist. Deshalb hat sich nicht gebührt, die Gewissen derjenigen, die das heilige Sakrament nach Christi Einsetzung zu gebrauchen begehrt haben, zu beschweren, und zu zwingen, gegen unseres Herrn Christi Ordnung zu handeln. Und weil die Teilung des Sakraments der Einsetzung Christi entgegen ist, wird auch bei uns die gewöhnliche Prozession mit dem Sakrament unterlassen.
- Inhaltsverzeichnis
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- Der 19. Artikel
- Der 20. Artikel
- Der 21. Artikel
- Schluß des 1. Teils
- 2. Teil
- Der 22. Artikel
- Der 23. Artikel
- Der 24. Artikel
- Der 25. Artikel
- Der 26. Artikel
- Der 27. Artikel
- Der 28. Artikel
- Beschluß